Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand Oktober 2018)

 

§1 Geltungsbereich

1.1. Die TK Software Solutions GmbH (nachfolgend: „Hersteller“ genannt), geschäftsansässig: Kölner Straße 30, 42477 Radevormwald/Deutschland, ist Hersteller und Lizenzgeber von Software, die zum Controlling von Wartungseinheiten für den Bereich der Lagerverwaltung eingesetzt werden kann und auf andere Wartungsbereiche erweiterbar ist. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für weitere Softwareprodukte des Herstellers, die dieser zukünftig noch entwickelt.

1.2. Der potentielle Nutzer der Software kann sich diese zunächst als Testversion unter www.tk-software-solutions.de per Download für einen begrenzten Zeitraum aufspielen. Nach Ablauf der Testzeit kann er durch den Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrages mit dem Hersteller, durch den er sich mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden erklärt, die Software auf bestimmte Dauer erwerben. Ihm wird die Software sodann zur Installation entweder per E-Mail zugesendet (Installations-/Lizenzdatei) oder er kann sich diese direkt unter www.tk-software-solutions.de herunterladen. Der Lizenznehmer kann mehrere Lizenzen der Software erwerben.

Diesbezüglich kann der Lizenznehmer telefonischen oder online-Support des Herstellers bei Fragen oder Problemen mit dem Download der Software in Anspruch nehmen. Dieser Support des Herstellers ist mit der Lizenzgebühr abgegolten.

1.3. Daneben bietet der Hersteller im Rahmen der Nutzung der Software entsprechende kostenpflichtige Schulungen zur Anwendung der Software an. Der interessierte Lizenznehmer erhält darüber auf Nachfrage ein spezifiziertes Angebot des Herstellers.

1.4. Die nachstehenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zu Vertragspartnern und Kunden (im folgenden „Kunden“ genannt), die ausschließlich Unternehmer sind, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen, die im Vertragsverhältnis ausschließlich in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichenden Geschäftsbedingungen eines Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.5. Die Lizenzierung der Software erfolgt auch an Kunden, die ihren Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in einem Nicht-EU-Staat haben.

 

§2 Angebote und Abschluss von Lizenzverträgen

2.1. Der Hersteller ist an seine veröffentlichten oder individuell erstellten Angebote bereits rechtlich gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Mit der Bestellung des Kunden wird dann der Lizenzvertrag abgeschlossen, der auf der Website des Herstellers unter www.tk-software-solutions.de veröffentlicht ist.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Software abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit Erhalt oder mit der Möglichkeit des Downloads der Lizenzdatei. Die Nutzung der Software hat im Rahmen der Lizenzbestimmungen des Herstellers wie auch der Dokumentation, die der Lizenznehmer mit Zusendung der Software erhält oder die im Download der Software ebenfalls enthalten ist, zu erfolgen.

 

§3 Pflichten des Herstellers / Mängelgewährleistung / Verjährung

3.1 Der Hersteller ist zur Lieferung mangelfreier Software verpflichtet. Dem Lizenznehmer stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu. Zeigt dieser einen Mangel an, so kann er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Software verlangen. Dem Hersteller steht zunächst ein Recht auf Nachbesserung zu.

Gelingt die Beseitigung des Mangels auch beim dritten Versuch nicht, so ist dann der Lizenznehmer berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Software zu verlangen.

Im Fall der Lieferung einer mangelfreien Software ist der Lizenznehmer zur Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verpflichtet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.2. Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere scheidet eine Haftung für entgangenen Gewinn des Lizenznehmers aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.

3.3. Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Herstellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben von dieser Regelung unberührt. Bei nur fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Hersteller nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach nur beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

3.4. Ein Gewährleistungsanspruch scheidet insgesamt aus, sofern der Lizenznehmer die Software unsachgemäß oder fehlerhaft in Gebrauch und/oder Betrieb genommen hat bzw. Lizenz- und Dokumentationshinweise nicht beachtet hat.

3.5. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Software, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.

3.6. Die Haftung des Herstellers für Personenschäden (Verletzung von Körper oder Gesundheit) bleibt von den hier getroffenen Regelungen zu den Mängelgewährleistungsverpflichtungen des Herstellers und ihrer Verjährung unberührt und damit uneingeschränkt bestehen.

 

 §4 Pflichten des Lizenznehmers

4.1. Der Lizenznehmer hat die Software/Lizenz-/Installationsdatei nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese dem Hersteller innerhalb von 7 Werktagen anzuzeigen, wobei die Anzeige schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) oder auch mündlich erfolgen kann. Danach gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.

4.2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die erworbene Software bestimmungsgemäß und im Rahmen der Lizenzregelungen zu nutzen. Er stellt dabei selbst sicher, dass die Software in seine technische Umgebung passt.

4.3. Der Lizenznehmer wird etwaige Software-Probleme dem Hersteller unmittelbar und ohne Verzögerung anzeigen und eine weitere Nutzung unterlassen. Für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Verpflichtung an der Software entstehen, scheidet eine Haftung des Herstellers aus.

 

§5 Preise und Zahlung

5.1. Unsere Preise verstehen sich als Lizenzgebühr für die gekauften Lizenzen zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

5.2. Die Lizenzgebühr ist eine Jahresgebühr und wird zum Anfang der entsprechenden Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt. Die Zahlung ist sofort fällig. Nur mit Zahlung der jeweiligen Jahresgebühr entsteht ein Nutzungsrecht der Software bzw. bleibt aufrechterhalten.

5.3. Über die Dienstleistungen in Bezug auf Schulungen schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag ab, in dem die diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie Kosten mit geregelt werden.

 

§6 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist grundsätzlich deutsch. Gegenüber Lizenznehmern, die ihren gewöhnlichen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in einem Nicht-EU-Staat haben und die die deutsche Sprache nicht verstehen, wechselt die Vertragssprache in die entsprechende Sprache, die der Lizenznehmer versteht.

 

§7 Rechtswahl

7.1. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts Anwendung, unabhängig davon, in welchem Ausland der Lizenznehmer seinen gewöhnlichen Geschäftssitz hat.

7.2. Auf Vertragsverhältnisse mit deutschen Kaufleuten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

§8 Gerichtsstand

8.1. Im Vertragsverhältnis mit deutschen Kaufleuten gilt das am Geschäftssitz des Herstellers zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

8.2. Dies gilt auch mit Lizenznehmern, die als Kaufleute ihren gewöhnlichen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in einem Nicht-EU-Staat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben.

 

§9 Mediation

9.1. Die Vertragsparteien erklären sich mit Vertragsabschluss bereit, bei Streitigkeiten aus dem Lizenzvertragsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts zunächst ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen. Ein Mediator ist innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Partei der anderen Partei dieses Verlangen schriftlich zur Kenntnis gegeben hat (Mediationsantrag), einvernehmlich von beiden Parteien zu bestimmen. Sollten sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht über die Bestimmung eines Mediators geeinigt haben, ist die nach dem vereinbarten Gerichtsstand zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen, um einen geeigneten Mediator zu bestimmen.

Der vorgeschlagene Mediator kann dann nicht mehr abgelehnt werden.

9.2. Der Ort der Mediation richtet sich nach dem Geschäftssitz des Mediators, es sei denn, die Parteien vereinbaren einen anderen Ort.

9.3. Die Parteien werden sich die Kosten der Mediation teilen. Reise- oder sonstige Kosten trägt jede Partei selbst.

9.4. Erst nach einem Scheitern der Mediation ist der Rechtsweg offen.

 

§10 Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen des Herstellers sind auf der Website unter dem separaten Menüpunkt Datenschutz veröffentlicht.

 

 

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