LIZENZVEREINBARUNG FÜR SOFTWARE-NUTZUNG
PRÄAMBEL
Die TK Software Solutions GmbH (im folgenden „Lizenzgeberin“ genannt) ist Hersteller von Softwareprodukten (im folgenden „Software“ genannt), die Organisationsprozesse notwendiger betrieblicher Wartungen unterstützten.
Die folgenden Bestimmungen regeln die Nutzungsrechte dieser Software durch den Lizenznehmer, der als Kaufmann für seine betrieblichen Abläufe entsprechende Lizenzen erwerben kann. Der Erwerb einer Lizenz ist auch für Kaufleute, die ihren gewöhnlichen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in einem Nicht-EU-Staat haben, möglich.
Durch Vertragsunterzeichnung oder durch Entgegennnahme und Installation, Aktivieren oder Benutzen der Software erkennt der Lizenznehmer die Geltung der nachfolgenden Bedingungen sowie der ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Liefer- und Zahlungebedingungen, die auf der Website der Lizenzgeberin unter http://www.tk-software-solutions.de/agb veröffentlicht sind, an.
§1
Vertragsgegenstand
Der Lizenznehmer erwirbt von der Lizenzgeberin die Software einschließlich der dazugehörigen Dokumentation unter den in der vorliegenden Lizenzvereinbarung festgelegten Nutzungsbedingungen.
Der Quellcode der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstands.
Eine über die Spezifikation der Software hinausgehende Beschaffenheit wird von der Lizenzgeberin nicht geschuldet. Eine entsprechende Verpflichtung kann der Lizenznehmer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von der Lizenzgeberin herleiten, es sei denn, diese hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Soweit Angestellte der Lizenzgeberin vor Vertragsschluss Garantien/Zusagen abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie von der Lizenzgeberin schriftlich bestätigt werden.
§2
Umfang der Lizenz
Die Lizenzgeberin ist Urheberin der Software und besitzt die ausschließlichen, urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software.
Mit dem rechtmäßigen Erwerb der Softwarelizenz überträgt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes, urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Software und Dokumentation in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes.
Der Lizenznehmer darf die Software nur für seine eigenen internen Zwecke verwenden. Insbesondere ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin ein Rechenzentrum für Dritte zu betreiben oder die Software im Rahmen von Application Service Providing Dritten zur Verfügung zu stellen.
Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Umarbeitungen der Software im Sinne von § 69c Nr.1 UrhG sind dem Lizenznehmer nur erlaubt, soweit das Gesetz solches als unabdingbar einstuft. Eine Dekompilierung der Software ist nur nach § 69e UrhG zulässig. Jegliche Verleihung, Vermietung, öffentliche Zugänglichmachung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Ausstellung, Veröffentlichung und Übersetzung der Software sowie der Dokumentation ist dem Lizenznehmer untersagt.
Die Lizenzierung beruht auf dem Concurrent-User-Lizenzmodell, welches eine maximale Anzahl an gleichzeitig angemeldeten Benutzern festsetzt (Floating-/Netzwerklizenz). Der Lizenznehmer ist also zur Installierung und Nutzung der Software auf einer unbegrenzten Anzahl von Rechnern berechtigt.
Der Lizenznehmer kann auch mehrere Lizenzen erwerben. Auch in diesem Fall wird die Lizenzdatei in die Datenbank des Lizenznehmers nur 1x eingespielt. Die Zahlung der Lizenz richtet sich nach den gleichzeitig angemeldeten Benutzern bzw. der Anzahl der erworbenen Lizenzen.
Die Lizenz umfasst alle Software-Updates sowie im Fall von Installationsproblemen beim Einspielen der Lizenzdatei oder auftretenden Fehlermeldungen einen telefonischen Support der Lizenzgeberin. Nähere dazu regelt § 6 dieser Vereinbarung.
§3
Laufzeit und Lizenzgebühr
Die Laufzeit einer Lizenz beträgt grundsätzlich 1 Jahr. Die Laufzeit verlängert sich automatisch, sofern der Lizenznehmer diese Lizenzvereinbarung nicht bis zu drei Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums gegenüber der Lizenzgeberin schriftlich kündigt.
Die genauen Laufzeiten und deren Ablauffristen sind in der Lizenzdatei hinterlegt und für den Lizenznehmer in der Software sichtbar.
Über die genaue Höhe der Lizenzgebühr erhält der Lizenznehmer eine gesonderte Rechnung von der Lizenzgeberin, deren Ausgleich Voraussetzung der Nutzung der Software ist.
Im Fall der Verlängerung der Nutzungsdauer wird die jeweilige Jahresgebühr dem Lizenznehmer ausreichend vor Beginn der neuen Laufzeit übermittelt, deren Ausgleich Voraussetzung der weiteren Nutzung der Software ist. Sofern eine Zahlung nicht erfolgt, ist eine Weiternutzung der Software technisch nicht mehr möglich.
§4
Technische Schutzmaßnahmen / Kennzeichen
Soweit eine Aktivierung der Software durch einen Lizenz-Schlüssel oder Hardware- Schutz erforderlich wird, wird die Lizenzgeberin die dabei erhaltenen Daten nur zu internen Zwecken und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze und Verordnungen verwenden.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die technischen Schutzmaßnahmen zu entfernen oder zu umgehen.
Diesem ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen der Lizenznehmerin zu verändern oder zu entfernen.
§5
Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer darf die Software nur zum dem vorgesehen vertraglichen Zweck und innerhalb der Richtlinien der Dokumentation nutzen.
Eine Weitergabe an Dritte, die nicht in seinem Nutzerkreis sind, ist ihm nicht gestattet.
Der Lizenznehmer hat die Software und die Dokumentation unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der Lizenzgeberin innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung per E-Mail oder in anderer schriftlicher Form gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine genaue und detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
Auch spätere Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung noch nicht feststellbar waren, müssen innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der im vorhergehenden Absatz dargelegten Rügeanforderungen der Lizenzgeberin angezeigt werden.
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§6
Support
Der Lizenznehmer hat die Software in eigener Verantwortung zu installieren.
Fehler in der Software werden in einem Dialogfenster mit den entsprechenden Informationen zu dem geannten Fehler angezeigt. Diesen Fehlerreport kann der Lizenznehmer direkt über das Feld „Fehlerreport senden“ an die Lizenzgeberin übermitteln.
Die Lizenzgeberin wird innerhalb angemessener Zeit – etwaige Wochenendzeiten sind zu berücksichtigen – zu dem Fehler Stellung nehmen und Lösungen schaffen.
Ein rechtlicher Anspruch auf weitere Support-Leistungen der Lizenzgeberin nach Installation und Nutzung der Software durch den Lizenznehmer besteht nicht. Der Lizenznehmer kann darüber – z.B. in Bezug auf Schulungen - mit der Lizenzgeberin einen gesonderten kostenpflichtigen Supportvertrag abschließen.
§7
Haftung / Mängelgewährleistung der Lizenzgeberin
Die Lizenzgeberin haftet als Herstellerin der Software im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Sie übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software mit Produkten Dritter zusammenarbeitet.
Gewährleistungsansprüche gegen die Lizenzgeberin sind ausgeschlossen, wenn der Lizenznehmer die Software und das sonstige Lizenzmaterial verändert hat, außer er weist nach, dass die Änderungen nicht ursächlich für die aufgetretenen Mängel waren.
Auch scheidet eine Haftung der Lizenzgeberin für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Lizenznehmers aus, sofern dieser die Software in ein unsicheres Umfeld oder nicht vorgabekonform integriert hat.
Bei Mängeln der Software leistet die Lizenzgeberin zunächst Nacherfüllung nach Wahl entweder durch Mangelbeseitigung, Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung einer mangelfreien Software/Installationsdatei bzw. sonstigen Lizenzmaterials.
Soweit eine Mangelbeseitigung oder Umgehung des Fehlers oder Lieferung einer mangelfreien Software/Installationsdatei auch nach dreimaligen Versuchen keinen vertragsgemäßen Zustand herbeiführt, ist der Lizenznehmer nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Minderung und Rücktritt sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Beschaffenheit der Software und damit empfindlichen Nutzungseinschränkung führt.
Ein Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers ist auf den Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sein denn, er beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Lizenzgeberin haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, es sei denn, diese beruhen auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Die Lizenzgeberin unternimmt alle zumutbaren Maßnahmen, um die Gefahren des Virenbefalls auszuschließen. Sie kann jedoch die völlige Virenfreiheit aller an der Produktion und Distribution der Software beteiligten Systeme nicht gewährleisten oder garantieren.
Der Lizenznehmer ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um seine Systeme vor Virenbefall zu schützen.
Im Fall eines Datenverlustes oder einer Datenvernichtung ist im Verschuldensfall die Haftung der Lizenzgeberin der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wäre.
Sollten Dritte Rechtsverletzungen wegen der Nutzung der Software gegen den Lizenznehmer geltend machen, so wird dieser die Lizenzgeberin unverzüglich von der Geltendmachung derartiger Rechtsverletzungen unterrichten. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die alleinige Rechtsverteidigung für den Lizenznehmer zu übernehmen. Der Lizenznehmer wird die Lizengeberin in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.
Bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen und Dokumentation durch den Lizenznehmer oder Dritte sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
§8
Änderungen der Vereinbarung
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.